04.09.2024

Heizungsförderung Antragstellung ab sofort für alle Privatpersonen möglich

Seit dem 27.08.2024 können den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) auch Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten bzw. nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden, beantragen.


Bereits antragsberechtigt sind:

Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind
Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden
Der Antrag auf den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) wird im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt. Die zins­günstige Förderung „Einzelmaßnahmen Ergänzungs­kredit  – Wohngebäude“ (358, 359) muss beim jeweiligen Finanzierungspartner beantragt werden.

Zu beachten ist: 
Der Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzel­maßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich.
 
Zum Zuschuss Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohgebäude (458):

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/?redirect=766144


Zum Kredit Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Wohngebäude (358, 359):

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Einzelma%C3%9Fnahmen-Erg%C3%A4nzungskredit-Wohngeb%C3%A4ude-(358-359)/?redirect=768704