Trinkwasserverordnung

Vielfach unbekannt ist, 

dass mit Wirkung vom 01. Januar 2003 ist die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten ist. Die Anforderungen dieser Verordnung müssen an allen Zapfstellen (Wasserhähne, Entnahmestellen), an denen “Wasser für den menschlichen Gebrauch” entnommen wird, eingehalten werden. Damit ist der Betreiber stärker als bisher in der Verantwortung, diese geforderte Qualität einzuhalten. 

Wir empfehlen Ihnen den Abschluß eines Wartungsvertrages. So haben Sie die Sicherheit, dass Ihre Trinkwasser-Installation in hygienisch einwandfreiem Zustand ist. 

Wasser für den menschlichen Gebrauch 

Gemeint ist hiermit vornehmlich das Trinkwasser. Jedoch zählt hierzu auch solches Wasser, welches Sie zum Kochen oder für andere “häusliche Zwecke” verwenden. 

Andere häusliche Zwecke sind:

  • Körperpflege- und Reinigung
  • Reinigung von Gegenständen die 
    “bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen” z.B. Geschirr, Besteck 
    oder 
    in “nicht nur vorübergehenden Kontakt mit dem menschlichen Körper kommen” z.B. Bekleidung, Bettwäsche 

Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung

vom 21. Mai 2001

Wesentliche Inhalte: 

Geltungsbereich der Verordnung vom Wasserzähler bis zur “letzten Zapfstelle”.

Verantwortlich für die Einhaltung ist der Eigentümer bzw. Betreiber der Trinkwasser-Installation.

Überwachung durch das örtliche Gesundheitsamt bei Trinkwasser-Installationen, aus denen “Wasser für die Öffentlichkeit” abgegeben wird.

Regenwassernutzungsanlagen und Eigenwasserversorgungsanlagen (Brunnen) sind dem Gesundheitsamt anzuzeigen! Dies gilt für neu erstellte Anlagen und für Altanlagen. 

Solche Anlagen führen kein Trinkwasser in den Leitungen und sind deshalb zum Schutz des Trinkwassers durch besondere Maßnahmen vom Trinkwassernetz zu trennen und kenntlich zu machen. 

Es muss sichergestellt sein, dass das Trinkwasser nicht mit dem Nicht-Trinkwasser in Kontakt kommt. 

Hierzu gibt es spezielle Sicherungseinrichtungen.