Vielfach unbekannt ist,
dass mit Wirkung vom 01. Januar 2003 ist die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in Kraft getreten ist. Die Anforderungen dieser Verordnung müssen an allen Zapfstellen (Wasserhähne, Entnahmestellen), an denen “Wasser für den menschlichen Gebrauch” entnommen wird, eingehalten werden. Damit ist der Betreiber stärker als bisher in der Verantwortung, diese geforderte Qualität einzuhalten.
Wir empfehlen Ihnen den Abschluß eines Wartungsvertrages. So haben Sie die Sicherheit, dass Ihre Trinkwasser-Installation in hygienisch einwandfreiem Zustand ist.
Wasser für den menschlichen Gebrauch
Gemeint ist hiermit vornehmlich das Trinkwasser. Jedoch zählt hierzu auch solches Wasser, welches Sie zum Kochen oder für andere “häusliche Zwecke” verwenden.
Andere häusliche Zwecke sind:
Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
vom 21. Mai 2001
Wesentliche Inhalte:
Geltungsbereich der Verordnung vom Wasserzähler bis zur “letzten Zapfstelle”.
Verantwortlich für die Einhaltung ist der Eigentümer bzw. Betreiber der Trinkwasser-Installation.
Überwachung durch das örtliche Gesundheitsamt bei Trinkwasser-Installationen, aus denen “Wasser für die Öffentlichkeit” abgegeben wird.
Regenwassernutzungsanlagen und Eigenwasserversorgungsanlagen (Brunnen) sind dem Gesundheitsamt anzuzeigen! Dies gilt für neu erstellte Anlagen und für Altanlagen.
Solche Anlagen führen kein Trinkwasser in den Leitungen und sind deshalb zum Schutz des Trinkwassers durch besondere Maßnahmen vom Trinkwassernetz zu trennen und kenntlich zu machen.
Es muss sichergestellt sein, dass das Trinkwasser nicht mit dem Nicht-Trinkwasser in Kontakt kommt.
Hierzu gibt es spezielle Sicherungseinrichtungen.