31.07.2024
Jeder Mensch trägt grundsätzlich für alles, was er im Leben tut, Verantwortung. Das gilt natürlich auch für den Betriebsinhaber.
Verantwortung im Arbeitsschutz ist in Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz festgelegt.
So gibt es eine umfangreiche Liste (ASiG, BetrSichV, ArbSchG, GefStoffV usw.), bei der es für den einzelnen Betriebsinhaber schwierig wird, hier den Überblick zu behalten und alle Anforderungen zu erfüllen. Aber die Lage einfach zu ignorieren kann nicht die Lösung sein. Verantwortlich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist grundsätzlich immer der Unternehmer. Unternehmer können in Abhängigkeit von der Unternehmensform Einzelpersonen oder Personengruppen sein.
Die sogenannten „Unternehmerpflichten“ sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) festgelegt.
Die Grundpflichten des Unternehmers sind:
- Organisation der Arbeitsschutzmaßnahmen.
- Auswahlpflicht der geeigneten Personen.
- Planung und Koordination sicherer Arbeitsabläufe und -verfahren.
- Anweisungs-, Unterweisungspflicht über Arbeitsschutzmaßnahmen und sicherheitsgerechtes Verhalten.
- Aufsichts-, Kontrollpflicht, ob die Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden und wirksam sind.
- Anpassungspflicht bei veränderten Bedingungen oder mangelnder Wirksamkeit.
Trifft den Unternehmer ein Organisationsverschulden, hat er das Personal falsch ausgewählt oder vernachlässigt er seine Aufsichtspflichten, haftet er strafrechtlich.
Unternehmer können aber ihre Verantwortung teilweise delegieren (Pflichtenübertragung). Sie übertragen ihre eigenen Pflichten auf andere, die diese Pflichten in eigener Verantwortung anstelle des Unternehmers wahrnehmen. Hierbei ist zu beachten, dass eine Delegation der Verantwortung mit dem Ziel der vollständigen Befreiung nicht möglich ist.
Vorgesetzte, denen Weisungsrechte übertragen wurden, haben eine Doppelstellung.
Zum einen nehmen sie in einem bestimmten Umfang Arbeitsschutzpflichten für den Unternehmer wahr. Zum anderen sind sie Arbeitnehmer.
Insoweit beziehen sich ihre Pflichten insbesondere auch darauf, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zuständigkeit für die Sicherheit und Gesundheit der ihnen unterstellten Personen zu sorgen.
Um seine Pflichten im Arbeitsschutz zu erfüllen, reicht es für den Unternehmer nicht aus, Vorgesetzte mit Weisungsrechten auszustatten und darauf hinzuweisen, dass sie die üblichen Arbeitsschutzpflichten zu erfüllen haben. Um seine Grundpflichten zu erfüllen, muss er die gesamte Arbeitsschutzorganisation im Auge haben.
Die Vorgesetzten, denen besondere Arbeitsschutzpflichten übertragen werden, müssen sorgfältig ausgewählt werden. Es ist zu überwachen, ob sie die übertragenen Pflichten wirklich erfüllen. Pflichtenübertragungen erfolgen grundsätzlich schriftlich. Bei der Übertragung von Pflichten sind die Zuständigkeitsbereiche (örtlich, zeitlich) genau abzugrenzen und Entscheidungsbefugnisse (z. B. wer trifft Personal- oder Kostenentscheidungen) festzulegen. Den Vorgesetzten muss bewusst werden, welche Aufgaben und Pflichten sie übernehmen.
Wer aber Anordnungsbefugnisse faktisch wahrnimmt, ist für den Schutz der weisungsgebundenen Personen auch verantwortlich, wenn die Schriftform nicht beachtet wurde. Ihn treffen dann zumindest die allgemeinen Pflichten eines Vorgesetzten.
Die Auswahl-, Überwachungs- und Organisationspflichten können dem Unternehmer jedoch nicht abgenommen werden. Es ist ihm nicht möglich, die gesamte Verantwortung abzuwälzen.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Arbeitsschutz entsprechend den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften in seinem Unternehmen umgesetzt und von allen Beschäftigten beachtet wird und er hat die Einhaltung der von ihm erteilten Vorgaben und Anweisungen zu überwachen.
Unterstützung erhält der Unternehmer durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt, die er gemäß §1 Arbeitssicherheitsgesetz zu bestellen hat.
Die DGUV-Vorschrift 2, §2 unterscheidet zwischen der Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten und für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten (Anlagen 1 und 2 der DGUV-Vorschrift 2).
Abweichend von der sogenannten Regelbetreuung sind in Abhängigkeit zur Anzahl der Beschäftigten (bis max. 30 MA) alternative Betreuungsmodelle möglich, die in den Anlagen 3 und 4 der DGUV-Vorschrift 2 beschrieben sind.
In jedem Fall soll dadurch eine qualifizierte Betreuung des Unternehmens sichergestellt werden.
Auch die Technischen Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften stehen natürlich als Ansprechpartner zur Verfügung.
Letztlich ist der Arbeitgeber zwar verantwortlich, wird aber nicht allein gelassen.
Hier soll der zwischen dem Fachverband und der Firma ASH geschlossene Rahmenvertrag die Möglichkeit bieten, Abhilfe zu schaffen. In Zusammenarbeit mit dem Dienstleister werden die notwendigen Fragestellungen im Rahmen der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung beantwortet, der Handlungsbedarf ermittelt und im Bedarfsfall auch umgesetzt.
Die Kosten belaufen sich dabei auf :
- Grundbetreuung für bis zu 10 Beschäftigte 375,00 €
- Grundbetreuung für Betrieb >10 Beschäftigte 80,00 € pro Stunde
- Anlassbezogene Betreuung 80,00 € pro Stunde
Interessenten können sich dabei entweder direkt an den Ansprechpartner bei ASH, Herrn Helmut Habben (Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragter) (04931/975114; info@as-habben.de; www.as-habben.de) oder an Herrn Neumann vom Fachverband wenden, der dann den Kontakt herstellt.
Internetportal Arbeitssicherheit
Ergänzend zum oben genannten Rahmenvertrag möchte Ihnen der Fachverband ein weiteres Hilfsmittel für die Erfüllung der Pflichten im Arbeitsschutz zur Verfügung stellen:
Hierbei geht es um ein Internetportal, in dem interessierte Unternehmer fertige Schulungen zu den relevanten Themen der Arbeitssicherheit vorfinden. Angehängt an diese Schulungen sind auch die dazugehörigen mitarbeiterbezogenen Dokumentationen. Damit kann jede erfolgte Unterweisung entsprechend dokumentiert werden. Für die Vermittlung der Inhalte bietet das Portal mehrere Wege; vom gemeinsamen Studium per Beamer im Sozialraum bis zum Selbststudium direkt vor dem Rechner. Zusätzlich zur Verwaltung der Unterweisungen und Schulungen bietet das Portal auch die Möglichkeit, Arbeitsmittel sicherheitstechnisch zu verwalten. Hier geht es vordringlich um die Wartungs- und Prüfpflichten, aber auch um das Vorhalten der nötigen Betriebsanweisungen.
Die jährlichen Nutzungsgebühren für das Portal orientieren sich an der Anzahl der Mitarbeiter und liegen beispielsweise bei 1 bis 5 Mitarbeitern bei 75 EURO, für 6 bis 10 Mitarbeiter wären 100 EUR fällig.
Sollten Sie Interesse an dieser Plattform haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Neumann vom Fachverband unter 0511/87973-35 oder f.neumann@fvshk-nds.de .