Neue Überprüfungsverpflichtungen gemäß GEG ab dem 01.Oktober 2024

17.09.2024

Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ EnSimiMaV) für gasbetriebene Wärmeerzeuger läuft zum 30. September 2024 aus.

Die EnSimiMaV verpflichtet Gebäudeeigentümer Maßnahmen zur Optimierung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen. Sie sollen u.a. ihre Heizungseinstellungen überprüfen und ggf. verbessern.

Gasbetriebene Wärmeerzeuger in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten müssen zudem nach dem Verfahren B hydraulisch abgeglichen und technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden.

Mit dem novellierten GEG 2024 gelten ab dem 1. Oktober 2024 neue Anforderungen, die in dem § 60 b festgehalten werden.

Die neue gesetzliche Vorgabe der Heizungsprüfung und Optimierung ist jetzt unabhängig vom Energieträger und wurde auf alle Heizungsanlagen in Gebäuden ab 6 Wohnungen ausgeweitet, die mit einem Wassersystem beheizt werden.

Hier gelten folgende Prüffristen in Abhängigkeit vom Einbaudatum:

  • eine Heizungsanlage, die bis zum 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, ist bis zum Ablauf des 30.9.2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.
  • eine Heizungsanlage, die ab dem 01. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, ist 15 Jahre nach dem Einbau oder Aufstellung, innerhalb der nachfolgenden 12 Monate zu prüfen und zu optimieren.

Ausgenommen von dieser Überprüfungspflicht sind Wärmepumpen, wo das GEG 2024 im § 60a eine gesonderte Regelung vorsieht.

Wärmepumpen, mit Ausnahme von WW-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 neu installiert wurden, sollen nach einer vollständigen Heizperiode, jedoch spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Bei nicht fernablesbaren Wärmepumpen muss die Betriebsprüfung spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

Die Betriebsprüfung umfasst:

  • Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde
  • Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung, wie

a) der Heizkurve
b) der Abschalt- oder Absenkzeiten
c) der Heizgrenztemperatur
d) der Einstellparameter der Warmwasserbereitung
e) der Pumpeneinstellungen
f) des Bivalenzpunktes und der Betriebsweise

  • Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen
  • Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes
  • messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl
  • Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs
  • Überprüfung der hydraulischen Komponenten
  • Überprüfung der elektrischen Anschlüsse
  • Kontrolle des Zustands der Außeneinheit
  • Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems

Der evtl. festgestellte Optimierungsbedarf ist dann innerhalb eines Jahres durchzuführen.

Neu ist der § 60c im GEG, wo ab dem 1.10.2024 der hydraulische Abgleich, unabhängig vom Energieträger, in Gebäuden ab 6 Wohneinheiten oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

  • eine raumweise Heizlastberechnung
  • eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen
  • die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung

Der hydraulische Abgleich ist nach dem Verfahren B der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger, der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Druckes im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem jeweiligen Verantwortlichen mitzuteilen.

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