Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung

24.09.2024

Mit der Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes hat sich die Bezeichnung der für viele Handwerksbetriebe zuständigen Streitschlichtungsstelle geändert. Zur Vermeidung von Abmahnrisiken sollte der verpflichtende Hinweis auf die Schlichtungsstelle in den betrieblichen Informationstexten zur Verbraucherstreitschlichtung angepasst werden:

Der Bundesgesetzgeber hat Ende 2019 eine Reform des Verbraucherstreitbeilegungs-gesetzes (VSBG) beschlossen; die neuen Regelungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Wie bisher sind Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern, die eine Webseite unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorhalten, verpflichtet, Verbrauchern Auskunft darüber zu geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen. Die Information hat auf der Webseite und/oder in den AGB zu erfolgen.

Infolge der Reform des VSBG erhält die für Handwerksbetriebe zuständige Streitschlichtungsstelle eine neue Bezeichnung. Die bisherige Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl“ ist nicht mehr zutreffend. Künftig ist die Stelle als „Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.“ zu bezeichnen. Sollte weiterhin die vorherige Bezeichnung verwendet werden, könnte dies als „Irreführung des Geschäftsverkehrs“ angesehen und als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Deshalb sollte der in Rede stehende Hinweis zeitnah zutreffend angepasst werden.

Ein weitergehendes Merkblatt des ZDH („Praxis Recht“) nebst Musterformulierungen können Sie hier herunterladen:

https://www.fvshk-nds.de/wp-content/uploads/2024/09/Merkblatt_Informationspflicht_ueber_Verbraucherschlichtung.pdf

https://www.fvshk-nds.de/wp-content/uploads/2024/09/Musterformulierungen-1.docx

Quelle: ZVSHK-Rundschreiben Nr. 03/2020 Recht vom 17.01.2020

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