Hilfestellung bei Beschäftigung von ausländischen Fachkräften aus Drittstaaten

09.07.2020

Aufgrund der landesweiten Lockerungen ist die Ersteinreise für ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten größtenteils wieder möglich.

Welche ausländischen Fachkräfte dürfen einreisen?

Laut Mitteilung des BMI vom 2. Juli 2020 dürfen Personen aufgrund von folgenden Rechtsgrundlagen einreisen:

Fachkräfte mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot im Sinne der Definition des FEG (§§ 18 Abs. 3, 18a, 18b AufenthG), welches durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen wird.

Wo kann man nachlesen, was der Arbeitgeber tun muss?

Um die Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in ihren Anwendungsbereichen zu zeigen, gibt es eine überarbeitete Broschüre der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und von Gesamtmetall :  „Arbeiten in Deutschland – Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Fachkräfte“ und auch ein überarbeitetes Rundschreiben, in dem die einzelnen Fallgestaltungen besprochen werden. Beide Dokumente stehen unten zum download bereit.

Da sich die Regelungen zur Einreise weiterhin dynamisch verändern, ist es aber sinnvoll, den aktuellen Stand jeweils auf der Seite „Covid-19 Informationen für Arbeitgeber“ der Homepage der BDA

www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/ID/home

Die Dateien dazu finden Sie im Downloadcenter unter Betriebswirtschaft > Personalwesen.

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