09.09.2024
Seit dem 27.08.2024 können den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) auch Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten bzw. nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden, beantragen.
Bereits antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden
Der Antrag auf den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) wird im Kundenportal „Meine KfW“ gestellt. Die zinsgünstige Förderung „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ (358, 359) muss beim jeweiligen Finanzierungspartner beantragt werden.
Zu beachten ist:
Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Zum Zuschuss Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohgebäude (458):
Zum Kredit Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359):