24.09.2024
Typischerweise stellen handwerkliche Arbeitgeber in vielen Fällen ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, sei es nur vorübergehend oder dauerhaft, sei es zur ausschließlich betrieblichen Nutzung oder auch zur privaten Mitbenutzung. Im Regelfall bleibt der Arbeitgeber Halter des Fahrzeugs.
Was häufig übersehen wird: Daraus ergibt sich die zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers, in regelmäßigen zeitlichen Abständen sowie anlassbezogen (z.B. weil der Arbeitnehmer erzählt, dass er „’mal wieder von der Polizei angehalten worden ist“) zu überprüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer (noch) im Besitz einer für das geführte Fahrzeug einschlägigen gültigen Fahrerlaubnis ist.
Unterlässt der Arbeitgeber ausreichende Überprüfungsmaßnahmen und es stellt sich im Rahmen einer Polizeikontrolle heraus, dass der Arbeitnehmer die erforderliche Fahrerlaubnis nicht (mehr) hat oder ihm das Führen eines (solchen) Fahrzeugs (auch vorübergehend) verboten ist, drohen dem Arbeitgeber strafrechtliche Konsequenzen (Anordnen oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis). Dabei reicht bereits fahrlässiges Verhalten zur Erfüllung des Straftatbestandes aus.
Zusätzlich drohen im Fall eines vom Arbeitnehmer verursachten Unfalls mit Fremdschaden erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen. Zwar ist die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers verpflichtet, im Außenverhältnis den entstandenen Fremdschaden zu ersetzen, im Innenverhältnis kann (und wird) der Versicherer in einem derartigen Fall jedoch entsprechende Regressansprüche gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer, dem Arbeitgeber, geltend machen und durchsetzen.
Zu der geschilderten Thematik hat die Handwerkskammer Heilbronn-Franken ein Merkblatt veröffentlicht, das auch Empfehlungen für eine praxisorientiertes Vorgehensweise enthält.