18.07.2024
Zum 1. August 2015 gelten folgende Anpassungen bei der Dokumentationspflicht nach Mindestlohngesetz:
- Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers müssen nicht aufzeichnen.
- Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so müssen das vertretungsberechtigte Organ der juristischen Person und Mitglieder eines solchen Organs oder vertretungsberechtigte Gesellschafter der rechtsfähigen Personengesellschaft nicht aufzeichnen.
- Die Aufzeichnungspflicht entfällt danach zudem, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt 2.000 EUR brutto überschreitet und, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt (d.h. konkret, dass für Neueingestellte und ggf. bei Mutterschutz, Elternzeit, und Langzeiterkrankungen und Kurzarbeit die alte Grenze von 2.958 EUR brutto weiterhin gilt).