23.10.2019

Neue Hinweispflicht des Arbeitgebers - Inanspruchnahme des jährlichen Erholungsurlaubs durch Mitarbeiter

Aus einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – ihm folgend das Bundesarbeitsgericht (BAG) – ergibt sich, dass der von Mitarbeitern im Kalenderjahr nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub nur dann verfallen kann, wenn die Mitarbeiter von Ihrem Arbeitgeber zuvor rechtzeitig und unmissverständlich auf diesen Tatbestand hingewiesen worden sind.


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