20.04.2020

Wer darf was beschulen bei der beruflichen Bildung?

In der Allgemeinverfügung werden die berufsbildenden Schulen und die überbetrieblichen Unterweisungsstätten (von Kammern, KHs und Verbänden) den allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt.


Eine wörtlich formulierte Erlaubnis zur Unterrichtung der Abschlussklassen in den berufsbildenden Schulen und in den ÜLU-Stätten enthält die Allgemeinverfügung zwar nicht. Dies führte wohl bei dem einen oder anderen zu Verwirrung:  ABER:

Wir möchten Folgendes - auch nach Rücksprache mit dem Kultusministerium - klarstellen:

  • Völlig unstreitig ist, dass durch diese Gleichstellung auch die berufsbildenden Schulen (also Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsgymnasien..) und die überbetrieblichen Bildungsstätten ihre Abschlussklassen und die sich anschließenden Klassen nach den gleichen Spielregeln beschulen können, wie die allgemeinbildenden Schulen.
  • Unten haben wir Ihnen das entsprechende Zeittableau, dass Sie auf Seite 3 der Anlage  „Leitfaden“ finden, beigefügt. Daraus ergibt sich, dass die Abschlussklassen bereits zum 27.4. zur Prüfungsvorbereitung beschult werden dürfen.
  • Auch aus den anderen beigefügten Erlasse können Sie die Gleichstellung mit den allgemeinbildenden Schulen entnehmen.
  • Achtung: Meisterkurse sind derzeit von den Regelungen noch nicht umfasst, weil diese nicht in das System SEK II einzuordnen sind. ABER: Die Fallgestaltung ist bekannt - das MK hat zugesagt, dass auch für die Meisterkurse zeitnah eine entsprechende Regelung auf den Weg gebracht wird.