11.01.2017

Vorläufige Lösung in Sachen HBCD-Abfall

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am Freitag, 16.12.2016, beschlossen, dass die Polystyrol-Dämmstoffe mit dem Flammschutzmittel HBCD befristet auf ein Jahr nicht als "gefährlicher" Abfall gelten sollen.


Das bedeutet: HBCD wird für ein Jahr wieder von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.

Worin besteht das Problem?

Seit der Änderung der aktuellen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) galt, dass Polystyrol mit einem Anteil von mehr als 0,1 Prozent des Flammschutzmittels Hexabromcyclododecan (HBCD) seit 1. Oktober 2016 als gefährlicher Abfall einzustufen ist. Dies führte insbesondere im Maler- und Dachdeckerhandwerk zu Problemen bei der Dämmstoffentsorgung.  Sei es, das für den nun als  gefährlich einzustufenden Abfall keine Verbrennungskapazitäten vorhanden waren, weil die Genehmigungen fehlten oder sei es, dass die technischen Vorrausetzungen nicht gegeben waren oder aber sei es, dass die Abfälle schlicht nicht angenommen wurden.  Für die Betriebe ergaben sich zusätzlich Transportkosten, weil die Verbrennungsanlagen angefahren werden mussten, die über eine entsprechende Anlagengenehmigung verfügten.

Ein zusätzliches Problem bestand darin, dass die Bundesländer durch nicht einheitliche Erlasse versucht haben, die Entsorgungsprobleme zu lösen – so gibt es unterschiedliche Landes-Erlasse zur Zusammensetzung von zulässigen Gemischen.

Was bringt dieser Aufschub um 12 Kalendermonate?

Zunächst bringt sie eine gewisse Erleichterung:

Der Aufschub verschafft den Fachgremien des Bundes und der Länder Luft, rechtskonforme Anforderungen für die HBCD-haltigen Abfälle für einen bundesweit einheitlichen Vollzug zu erarbeiten. Dies ist dringend geboten, um den derzeitigen Flickenteppich unterschiedlicher Erlasse zu vereinheitlichen. Insbesondere für Betriebe an Grenzen der Bundesländer sind die unterschiedlichen Regelungen inakzeptabel. 

Für die Betriebe bedeutet es, das nach Veröffentlichung der Aussetzung wieder gilt, dass die mit HBCD belasteten Dämmstoffe befristet für ein Jahr nicht als gefährlicher Abfall gelten. Dies hat zur Folge, dass das Vermischungsverbot in § 9 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz für diesen Abfall dann befristet nicht greift, so dass die Entsorgung wieder so erfolgen kann, wie vor der Änderung der aktuellen Abfallverzeichnungs-Verordnung.