06.12.2016

Verbraucherschlichtung/Informationspflichten

Seit April 2016 gilt in Deutschland das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.


Verbraucher können jetzt bei allen Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Darüber hinaus schafft das Gesetz für Unternehmer einige Informationspflichten, die ab dem 1. Februar 2017 zu beachten sind.

Unternehmen müssen sich daher spätestens zu Beginn des Jahres 2017 mit der Frage beschäftigen, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle bereit sind oder sich dazu verpflichten möchten.

Man unterscheidet dabei zwischen allgemeinen Informationspflichten (§36) und Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit (§37).
Hinsichtlich der allgemeinen Informationspflichten gelten folgende Ausnahmen:
- das Unternehmen hat keine Webseite
- das Unternehmen verwendet keine AGB
- das Unternehmen hat am 31. Dezember des Vorjahres 10 oder weniger Personen beschäftigt (maßgeblich Zahl der Personen, nicht Summe der Arbeitskraftanteile).
Die Pflichten nach Entstehen einer Streitigkeit gelten für alle Unternehmer, die „Verbraucherverträge“ gem. § 310 Abs. 3 BGB schließen.

Grundsätzlich ist der Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit der Unternehmer bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Die Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält bzw. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren kann auch auf bestimmte Konflikte oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze beschränkt werden. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren kann sich aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. § 111b Energiewirtschaftsgesetz, § 57a Luftverkehrsgesetz) oder aus einer Vereinbarung ergeben.

Auch wenn Unternehmen allgemein nicht bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen Sie ihre künftigen Verbraucher-Vertragspartner hierüber informieren.

Weitere Informationen finden Sie in den beigefügten Unterlagen zum Download.