08.12.2016

Novellierte Arbeitsstättenverordnung

Am 02.11.2016 hat das Bundeskabinett die novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen, die am 02.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und damit am 03.12.2016 in Kraft getreten ist.


Die novellierte Arbeitsstättenverordnung führt die bislang in einer gesonderten Verordnung enthaltene Regelung zur Bildschirmarbeit in die Arbeitsstättenverordnung ein. Die neue Verordnung enthält in diesem Zusammenhang umfassende Regelungen zur Telearbeit, wobei klargestellt ist, dass es sich hierbei um vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten handelt und nicht um die sogenannte beruflich bedingte „mobile Arbeit“.

Die bereits zuvor bestehende Verpflichtung zur (mindestens) jährlichen Arbeitsschutzunterweisung der Beschäftigten wird mit konkreten Hinweisen ergänzt, über welche Gefährdungen die Beschäftigten unterwiesen werden müssen. Klargestellt wird insoweit auch, dass physische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen berücksichtigt werden müssen.

Zwar ist die ursprünglich vorgesehene Dokumentationspflicht der Arbeitsschutzunterweisung wieder aus dem Entwurf gestrichen worden. Da eine entsprechende Dokumentation auch bei fehlender gesetzlicher

Verpflichtung zu empfehlen ist, wurde das entsprechende Formular der ZVSHK-Formularmuster überarbeitet, mit dem die Arbeitsschutzunterweisung dokumentiert werden kann.

Dieses Formular sowie eine Gegenüberstellung der alten mit der neuen Arbeitsstättenverordnung finden Sie unter diesem Artikel zum Download.