05.12.2016

Neue Regelung der Rundfunkgebühr

Alle Verbandsorganisationen haben sich bei den aktuellen Verhandlungen über den Rundfunkgebührenstaatsvertrag für Korrekturen eingesetzt. Nun gibt es einen Erfolg für Betriebe mit Teilzeitbeschäftigten:


Betriebe mit Teilzeitbeschäftigten: Sie können ab April 2017 durch eine neue Berechnung entlastet werden – aber  Achtung: Die neue Berechnungsweise erfolgt nur auf Antrag!


Wie werden die geringfügig und die Teilzeit-Beschäftigten nun in die Berechnung einbezogen?

1.) Geringfügig Beschäftigte müssen bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl gar nicht berücksichtigt werden.

2.) Alle übrigen Beschäftigten werden nicht mehr wie bisher nach Köpfen, sondern nach sogenannten Teilzeitäquivalenten berechnet. Die Neuregelung sieht folgende Berechnung vor: Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

·        bis 20 Stunden werden mit 0,5

·        bis 30 Stunden werden mit 0,75

·        mit mehr als 30 Stunden werden mit 1,0 Vollzeiteinheiten (VZE) veranschlagt. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden.


Berechnen Sie also, wenn Sie Teilzeitbeschäftigte haben, die für die Erhebung der Rundfunkgebühr relevante Beschäftigtenzahl nach den neuen Regelungen! Lassen Sie die Geringfügig Beschäftigten dabei vollkommen unberücksichtigt und teilen die neue Beschäftigtenzahl der Landesrundfunkanstalt, also dem Beitragsservice NDR, schriftlich mit. Der Antrag ist schriftlich, ohne bestimmte Formvorschriften möglich. Ein Musterschreiben erhalten Sie hier zum Download.

Der Antrag muss bis zum 31.3.2017 gestellt werden – dann wird die neue Berechnungsweise ab dem 1.April 2017 wirksam. Erfolgt keine Antragstellung, wird nach derzeitiger Information so weiterberechnet, wie bisher – der Antrag ist also erforderlich.