26.11.2014

Mikrobielle Belastung von Wasserzählern mit Pseudomonas aeruginosa

Hinweise des ZVSHK


DVGW und BDEW informieren in einem gemeinsamen Rundschreiben (W 01/14) über mikrobielle Belastung von Wasserzählern mit Pseudomonas aeruginosa. Nachdem in einzelnen Trinkwasser-Installationen erhöhte Koloniezahlen und Pseudomonas aeruginosa-Befunde fest-gestellt wurden, konnten auch Belastungen der dort installierten Wasserzähler beobachtet werden. Weitere Untersuchungen zeigten, dass auch neue Wasserzähler und Wasserzähler, die aus dem Lager entnommen wurden, mikrobielle Belastungen mit Pseudomonas aeruginosa aufwiesen. Hintergrundinformationen zu Pseudomonas aeruginosa sowie Empfehlungen zum Umgang mit positiven Befunden können beiliegender Empfehlung der Trinkwasserkommission entnommen werden.

Aufgrund der aktuellen Kenntnislage empfehlen DVGW und BDEW den Wasserversorgern folgende technische und organisatorische Maßnahmen:

1. Wasserversorger sollten sich bei der Lieferung der Wasserzähler die Bestätigung der hygienischen Unbedenklichkeit seitens des Herstellers vorlegen lassen. Die Unbedenklichkeitsbestätigung sollte mindestens aufführen, dass das Prüfwasser hygienisch einwandfrei war (desinfiziert und mikrobiologisch überprüft). Eine hinreichende Desinfektionskapazität im verbleibenden Restwasser des Wasserzählers sollte vorliegen. Ebenso sollte der Nachweis geführt werden, dass die Anforderungen nach § 17 Trinkwasserverordnung für die verwendeten Materialien und Werkstoffe eingehalten sind.

2. Die Wasserversorger werden aufgefordert, beim Wareneingang Stichprobenkontrollen durchzuführen.

3. Bei positivem Befund auf Pseudomonas aeruginosa in Wasserzählern müssen die Was-serversorger unverzüglich Gespräche mit dem Lieferanten bzw. Hersteller aufnehmen und das zuständige Gesundheitsamt informieren.

4. Für Wasserzähler im Lagerbestand wird eine Stichprobenkontrolle zur mikrobiologischen Unbedenklichkeit der Wasserzähler empfohlen. Sollte festgestellt werden, dass Chargen von bereits eingebauten Zählern kontaminiert sind, wird empfohlen, stichprobenartig Trinkwasserinstallationen mit bereits eingebauten Wasserzählern zu beproben, wobei sensible Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime und Kindertagesstätten, einbezogen werden sollten.

5. Wenn Pseudomonas aeruginosa in Trinkwasserinstallationen nachgewiesen wird, muss unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert werden. Ggf. notwendige Abhilfemaßnahmen müssen mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden.

6. Bei Lagerung, Wechsel bzw. Einbau von Wasserzählern ist auf hygienisches Arbeiten zu achten. Die damit betrauten Personen sind entsprechend zu unterweisen.

SHK-Unternehmen, die mit dem Wechsel bzw. dem Einbau von Wasserzählern beauftragt wer-den, sollten zur Minimierung von Haftungsrisiken darauf achten, dass die von ihnen neu ein-zubauenden Wasserzähler nur mit hygienischer Unbedenklichkeitsbescheinigung akzeptiert werden. SHK-Betriebe sollten sich vor diesem Hintergrund von Ihren Auftragebern/
Wasserversorgern bestätigen lassen, dass entsprechend der Empfehlungen 1 und 2 erforderliche Qualitäts- bzw. Wareneingangskontrollen vorgenommen wurden. Bei Fehlen entsprechen-der Nachweise sollte der Betrieb (schriftlich) Bedenken anmelden.