28.04.2017

Hersteller erklären die trinkwasserhygienische Eignung ihrer Produkte und Materialien

Im Rahmen ihrer werkvertraglichen Verpflichtungen haben SHK-Fachbetriebe die vertraglichen Vereinbarungen mit Auftraggebern/Bauherren zu erfüllen.


So sind bei Neuerrichtung oder Instandhaltung einer Trinkwasseranlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Abnahmezeitpunkt einzuhalten. Die Verwendung von Produkten, die nicht den allgemein anerkannten Regeln entsprechen, stellt üblicherweise einen haftungsbegründenden Mangel dar.
Neben dieser verschuldensunabhängigen Haftung sind die Betriebe für schuldhaft verursachte Schäden verantwortlich, die durch das mangelhafte Produkt verursacht werden. Eine verschuldensabhängige Haftung scheidet in diesen Fällen aus, wenn der Betrieb bei der Auswahl des Produktes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, sich also insbesondere über die trinkwasserhygienische Eignung des Produktes in geeigneter Weise informiert hat.
Vor Novellierung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 waren SHK-Betriebe durch die Regelung weitgehend abgesichert, dass die anerkannten Regeln der Technik als eingehalten galten, wenn DVGW-zertifizierte Produkte verwendet wurden. Diese Absicherung ist aktuell aufgrund der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (VI 2 U (Kart) 15/08 – Frabo-Urteil) und der ab dem 10.4.2017 verbindlichen Geltung der UBA-Metallbewertungsgrundlage nicht mehr gewährleistet.
Eine ausreichende Absicherung erreichen die SHK-Fachbetriebe daher nur durch ausreichende Information über die einzusetzenden Produkte und Materialien.
Mit einer vom Hersteller gelieferten Selbsterklärung über die trinkwasserhygienische Unbedenklichkeit seiner Produkte kann der SHK-Betrieb in der Regel die oben dargestellte verschuldensabhängige Haftung ausschließen.
Der ZVSHK hat Ende November 2015 und zuletzt erneut im März 2017 die ihm bekannten Hersteller von Produkten in Kontakt mit Trinkwasser angeschrieben und um Abgabe einer entsprechenden Herstellererklärung gebeten.
Die Hersteller haben die Möglichkeit, ihre Produkte den folgenden zwei Rubriken zuzuordnen.
Rubrik 1: Hersteller erklärt für die angegebenen Produkte, dass diese ausschließlich aus trinkwasserhygienisch geeigneten Werkstoffen hergestellt/produziert sind und damit den Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung entsprechen, weil nur Werkstoffe der Metall-Bewertungsgrundlage des UBA (Stand 17.03.2017) oder der 4MS-Werkstoffliste (Stand 05.01.2017) verwendet werden.
Rubrik 2: Hersteller erklärt für die angegebenen Produkte, dass diese nicht ausschließlich aus trinkwasserhygienisch geeigneten Werkstoffen hergestellt/produziert sind. Bei Beachtung der technischen Installationsregeln in Deutschland sind die vorgenannten Produkte/Produktgruppen, die nicht ausschließlich aus trinkwasserhygienisch geeigneten Werkstoffen hergestellt/produziert sind, jedoch mit den jeweils hinterlegten Beschränkungen/zusätzlichen Maßnahmen in Trinkwasserinstallationen in Deutschland einsetzbar.

Die erhaltenen Informationen hat der ZVSHK auf seiner Website in einer Datenbank hinterlegt (https://www.zvshk.de/fachwissen-fuer-shk-gewerke/technik/news/sanitaer-wasser-abwassertechnik/details/artikel/6935-hersteller-erklaeren-die-trinkwasserhygienische-eignung/). Sie haben dort die Möglichkeit, mit den Suchkriterien Firma, Produkte oder Rubrik nach Produkten zu recherchieren. Diese Informationen dienen der Absicherung der SHK-Fachbetriebe.