28.03.2017

Änderungen zum 1.4.2017 beim Arbeitnehmereinsatz

Ab dem 1.4.2017 müssen Betriebsinhaber klären, ob der Einsatz ihrer oder fremder Mitarbeiter eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt oder nicht.


Kriterien für eine Arbeitsnehmerüberlassung sind:

·         In welche Organisation ist der Arbeitnehmer eingebunden?

·         Wer weist den Arbeitnehmer an?

·         Wie ist die vertragliche Situation zwischen Auftraggeber und –nehmer?

Liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, müssen gewisse Spielregeln eingehalten werden.

Liegt eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor, hat der Mitarbeiter Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Entleiher. Es droht sogar ein Bußgeld und ein Eintrag ins Gewerbezentralregister.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der Landesvereinigung Bauwirtschaft.


Dateien:
LV_Bau_Merkblatt.pdf317 Ki