AVBGasV

Auszug aus 

der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) -

 Bundesgesetzblatt 27. Juni 1979 

§ 1 Gegenstand der Verordnung 

(1) Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. 

(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde. 

§ 12 Kundenanlage 

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Gaseinrichtungen hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Gasversorgungsunternehmens und des Druckregelgerätes, ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet, oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. 

(2) Die Anlage darf außer durch das Gasversorgungsunternehmen nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. ...

Mit Abschluß eines Gasliefervertrages (hier: Versorgungsvertrag) übernehmen Sie als Betreiber der Gasanlage die Verantwortung für selbige.


Arbeiten an Gasanlagen dürfen nur durch beim Gasversorgungsunternehmen (GVU) eingetragene Installationsunternehmen (VIU) oder durch das GVU selbst ausgeführt werden!