Filterpflicht oder Zwangsstillegung von Feuerstätten per Gesetz?
In den vergangenen Tagen wurde in den Medien über eine angeblich drohende Zwangsstilllegung bzw. Filterpflicht für Kamin- und Kachelöfen berichtet. Durch die sehr verkürzte Darstellung ist leider der Eindruck entstanden, dass es sich um eine generelle und sofortige Pflichtmaßnahme für alle Geräte handele. Der Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Niedersachsen möchte zur sachlichen Darstellung der aktuellen Lage beitragen:
1. Verordnung noch nicht beschlossen
Die Novellierung der 1. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) mit Neuregelung für Feuerstätten aller Art ist weder beschlossen noch in Kraft getreten. Sie muss erst noch den Bundestag und Bundesrat passieren. Damit stehen die endgültigen Regelungen noch nicht fest.
2. Lange Übergangsfristen für Altgeräte
Aufgrund der derzeit geplanten moderaten Übergangsfristen für emissionsträchtige Altgeräte besteht für den Verbraucher Planungssicherheit und er kann sich langfristig darauf einstellen. In der ersten Stufe würden erst ab 2015 technisch veraltete Geräte, d.h. solche, die vor dem 1. Januar 1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden - und damit 40 Jahre und älter sind - von den geplanten Maßnahmen betroffen sein. Selbst diese Öfen müssen nicht zwangstillgelegt werden, sondern können dann mit Feinstaubfilter nachgerüstet werden.
Ausnahmen sind zudem für private Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, welche vor 1950 errichtet wurden, geplant.
3. Der Austausch von Altgeräten rechnet sich
Trotz allem sollte eine Neuanschaffung ins Auge gefasst werden, da die heute erhältlichen modernen Öfen aufgrund ihres höheren Wirkungsgrades wesentlich weniger Brennstoff verbrauchen. Damit ist C02-freies Heizen mit Holz auch unter den neuen Auflagen wirtschaftlich interessant und ökologisch sinnvoll.
Austausch von Altgeräten veralteten Feuerstätten schont den Geldbeutel und hilft der Umwelt.
Innungsfachbetriebe beraten Endkunden dabei.
4. Planungssicherheit für Neugeräte
Es sind drei weitere Stufen bis zum Anfang 2025 geplant. Die letzte Stufe zum 01.01.2025 wird alle Neugeräte ab Baujahr 1995 bis zum Inkrafttreten der Novelle betreffen. Hier muss die Einhaltung der Emissionswerte nachgewiesen werden. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch eine allgemeine Messpflicht durch den Kaminkehrer. Die Ergebnisse im Rahmen der Typenprüfung aller Geräte sind hier als Nachweis völlig ausreichend. Geachtet werden sollte bei Neuanschaffungen auf das „DIN plus"-Zeichen am Gerät, welches bereits heute für die Einhaltung der zukünftigen Emissionswerte steht. Qualität vom Fachmann garantiert die zukünftige Betriebs- und Rechtssicherheit.
